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Die Aufgaben und Befugnisse des Ortsbeirates werden in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
§§81-82 und in der “Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Stadt Naumburg” geregelt.. Ein Ortsbeirat kann in einem Ortsbezirk gebildet werden. In Naumburg haben alle Stadtteile sowie die Kernstadt einen Ortsbeirat.
Hier nun Auszüge aus der zur Zeit gültigen Geschäftsordnung (gültig ab 8.12.2000):
§1 Konstituierung des Ortsbeirates
§2 Aufgaben des Ortsbeirates (1) Stadtverordnetenversammlung und
Magistrat hören den Ortsbeirat (OB) zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplanes. Zu den wichtigen Angelegenheiten gehören insbesondere auch die
Konzeption der städtischen Jugendarbeit sowie die Benutzungsordnungen aller öffentlicher Einrichtungen. (2) Der Ortsbeirat (OB) hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen.
Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit einer Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung (Stavo) vor, wenn sie für die Entscheidung sachlich zuständig ist. Legt der
Magistrat einen Vorschlag nicht der Stavo vor, teilt er dies innerhalb eines Monats - unter Bekanntgabe seiner Gründe - dem OB mit. Dieser ist dann berechtigt, seinen Vorschlag unmittelbar der Stavo zuzuleiten. An
den Magistrat gerichtete Vorschläge hat dieser zu prüfen und dem OB innerhalb eines Monats die Art der Erledigung mitzuteilen. (3) Der OB gibt seine Stellungnahme schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von
einem Monat gegenüber dem Stadtverordnetenvorsteher ab. Hört der Magistrat den OB an, so gilt Satz 1 entsprechend; die Stellungnahme ist gegenüber dem Bürgermeister abzugeben. In Einzelfällen kann die Frist
abgekürzt werden. Auf die Abkürzung ist besonders hinzuweisen. (4) Gibt der OB eine Stellungnahme nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs.3 ab, so gilt dies als Zustimmung. (5) Darüber hinaus werden dem
OB im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel folgende Einzelaufgaben zur endgültigen Beschlussfassung übertragen: - Entscheidung über landschaftspflegerische Maßnahmen in den Gemarkungen des Ortsbezirks
- Entscheidung über die Gestaltung von Kinderspielplätzen - Entscheidung über Straßenbezeichnungen - Entscheidung über die Ergänzung bzw. Erweiterung der Starßenbeleuchtung -
Entscheidung über örtliche Bau-, Straßen- und sonstige Planungen mit einem Investitionsvolumen zwischen 25.000€ und 100.000€.
(6) Die Gestaltung bzw. Belegungsplanung der örtlichen Friedhöfe bedarf der Zustimmung des Ortsbeirates.
§3 Sitzungen des Ortsbeirates §4 Verpflichtung zur Einberufung §5 Teilnahme an Sitzungen
§6 Beschlussfähigkeit §7 Sitzungsleitung, Verfahren §8 Ordnungsruf, Sitzungsausschluss §9 Niederschrift §10 Anzuwendende Vorschriften §11 Aufgaben des Ortsvorstehers (siehe dort) §12 Arbeitsunterlagen §13 Inkrafttreten
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