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Regelung Grillhütte

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Magistrat hat am 16.1.2006 folgende Regelung beschlossen und dem Ortsvorsteher Bernd Ritter zukommen lassen:

Beschluss

1. Die Stadt gestattet der Dorfgemeinschaft Altenstädt die Nutzung des Grundstücks Gemarkung Naumburg, Flurstück 19 Flurstück 40 zur Errichtung und zum Betrieb einer Grillhütte mit Toilettenanlagen im Umfang des Bauvorbescheides des Landkreises Kassel vom 02.06.2004 (Az. Va 04 - 0021 - 410).

2. Die Errichtung, die Unterhaltung und die Bewirtschaftung der Grillhütte mit Toilettenanlage fallen jetzt und zukünftig in den Verantwortungsbereich des Ortsbeirates Altenstädt. Der Magistrat erklärt ausdrücklich, dass für Unterhaltung und Betrieb keine Haushaltsmittel bereitgestellt werden.

3. Die Stadt Naumburg schließt die Grillhütte in Ihre Sach- und Gebäudeversicherung Kristall der Sparkassenversicherung Hessen - Nassau - Thüringen mit ein.

4. Die Überwachung und Vergabe der Grillhütte wird dem Ortsvorsteher vom Magistrat übertragen.

5. Ein Vertragsabschluss gemäß dem Magistratsbeschluss vom 01.03.2005 ist nicht erforderlich.

 

Die Stadtverordnetenversammlung sollte nach Vorlage des Magistrates und vorheriger Abstimmung in Ortsbeirat und Ausschüssen folgende Regelung zur Grillhütte am 28.2.2008 beschließen (wurde auf Antrag der FWG aber dann abgesetzt, dann aber am 19.3. im zweiten Anlauf doch so einstimmig beschlossen):

Beschluss

a. Die Grillhütte Altenstädt wird gemäß §51 Ziffer 11 HGO ab dem 1.Januar 2008 als öffentliche Einrichtung der Stadt Naumburg übernommen.

b) Das Benutzungsverhältnis zwischen Stadt und Meter wird privatrechtlich geregelt und zwar durch eine Benutzungs. und Mietregelung, die der Magistrat beschließt.

c) Einnahmen und Ausgaben werden im Haushalt gebucht. Die Einnamen müssen die Ausgaben (Wasser, Kanal, Strom, Versicherung, sonstige Betriebs- und Unterhaltungskosten , etc.) decken. Ein haushaltsjahresbezogenes Defizit des Objektes ist durch eine Bezuschussung durch Spenden der Altenstädter Vereine, Verbände und die Dorfgemeinschaft auszugleichen. Sofern ein haushaltsjahresbezogener Überschuss erwirtschaftet wird, ist dies zu dokumentieren. In den Folgejahren sollen die kumulierten Überschüsse zur Unterhaltung der Grillhütte verwendet werden.

d) Die Vermietung und die Unterhaltung des Objektes wird durch einen noch zu benennenden ehrenamtlichen Helfer aus den Altenstädter Vereinen, also für die Stadt kostenneutral, durchgeführt. Die rechtsverbindlichen Verträge müssen jedoch von Bediensteten der Stadt abgeschlossen werden.

e) In der Benutzungs- und Mietregelung sind die “Freinutzungen” der Vereine in einer separaten Anlage aufzuführen. Die Abtragung der “Freinutzungen” ist jährlich fortzuschreiben. Die Freinutzung darf nicht dazu führen, dass Buchstabe c), 2. Satz nicht realisiert werden kann.

Hinweis zu Punkt c: dies bedeutet keine rechtliche Verpflichtung, sondern eine partnerschaftlich Regelung, die den Punkt 2 der ursprünglichen Magistratsregelung (siehe oben) widerspiegelt!