|
Die Stadtverordnetenversammlung sollte nach Vorlage des Magistrates und vorheriger Abstimmung in Ortsbeirat und Ausschüssen folgende Regelung zur Grillhütte am 28.2.2008 beschließen (wurde auf Antrag der FWG aber dann abgesetzt, dann aber am 19.3. im zweiten Anlauf doch so einstimmig beschlossen):
Beschluss
a. Die Grillhütte Altenstädt wird gemäß §51 Ziffer 11 HGO ab dem 1.Januar 2008 als öffentliche Einrichtung der Stadt Naumburg übernommen.
b) Das Benutzungsverhältnis zwischen Stadt und Meter wird privatrechtlich geregelt und zwar durch eine Benutzungs. und Mietregelung, die der Magistrat beschließt.
c) Einnahmen und Ausgaben werden im Haushalt gebucht. Die Einnamen müssen die Ausgaben (Wasser, Kanal, Strom, Versicherung, sonstige Betriebs- und Unterhaltungskosten , etc.) decken. Ein
haushaltsjahresbezogenes Defizit des Objektes ist durch eine Bezuschussung durch Spenden der Altenstädter Vereine, Verbände und die Dorfgemeinschaft
auszugleichen. Sofern ein haushaltsjahresbezogener Überschuss erwirtschaftet wird, ist dies zu dokumentieren. In den Folgejahren sollen die kumulierten Überschüsse zur Unterhaltung der Grillhütte verwendet werden.
d) Die Vermietung und die Unterhaltung des Objektes wird durch einen noch zu benennenden ehrenamtlichen Helfer aus den Altenstädter Vereinen, also für die Stadt kostenneutral, durchgeführt. Die
rechtsverbindlichen Verträge müssen jedoch von Bediensteten der Stadt abgeschlossen werden.
e) In der Benutzungs- und Mietregelung sind die “Freinutzungen” der Vereine in einer separaten Anlage aufzuführen. Die Abtragung der “Freinutzungen” ist jährlich fortzuschreiben. Die
Freinutzung darf nicht dazu führen, dass Buchstabe c), 2. Satz nicht realisiert werden kann.
Hinweis zu Punkt c: dies bedeutet keine rechtliche Verpflichtung, sondern eine partnerschaftlich Regelung, die den Punkt 2 der ursprünglichen Magistratsregelung (siehe oben) widerspiegelt!
|