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Benutzungs- und Mietregelung für die Grillanlage Altenstädt vom 08.04.2008
§1 Grundsatz
(1) Die Grillanlage Altenstädt wird als öffentliche Einrichtung der Stadt Naumburg betrieben. Die Grillanlage besteht aus den in der Anlage I
dargestellten Einrichtungen (Grillhütte mit Toiletten, Grillplatz etc.).
(2) Der Betrieb richtet sich nach den Regelungen des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom I 9.03.2008 (Anlage II).
(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Naumburg und dem Mieter wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt.
§2 Geltungsbereich und Zweck
(l) Die Grillanlage steht den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Naumburg, Vereinen und Verbänden und sonstigen juristischen Personen mit Sitz
im Gebiet der Stadt Naumburg (Einheimische Mieter) als Veranstaltungsort für private und gewerbliche Veranstaltungen und Feierlichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung. Die Vermietung kann für die gleichen Zwecke
auch an Einwohnerinnen und Einwohner anderer Gebietskörperschaften oder an Vereine, Verbände oder sonstige juristische Personen erfolgen, die ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz nicht im Gebiet der Stadt Naumburg
haben( Auswärtige Mieter).
(2) Die Nutzung der Grillanlage zu anderen Zwecken ist nicht zulässig, insbesondere ist es nicht zulässig, die Grillhütte als
Übernachtungsmöglichkeit zu nutzen. Ebenso ist die Weiter- oder Untervermietung nicht zulässig.
§3 Vermietung
(l) Der Wunsch auf Anmietung der Grillanlage ist rechtzeitig anzumelden. Die Vermietung erfolgt ausschließlich durch schriftlichen Vertrag, der vor
dem Beginn des Mietverhältnisses abzuschließen ist .
(2) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung der Grillanlage Altenstädt besteht nicht.
§4 Benutzungsordnung
(l) Der Mieter ist verpflichtet, die Bestimmung der Benutzungsordnung zu beachten und den Weisungen der Beauftragten der Stadt Naumburg Folge zu
leisten.
(2) Für Schäden an den Baulichkeiten, lnventar und sonstigen Einrichtungen haftet der Mieter. Er haftet auch für Schäden, die von Personen
verursacht werden, die berechtigt oder unberechtigt die Veranstaltung besuchen.
(3) Der Mieter ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, z.B. Jugendschutzgesetz, Brandschutzes etc. verantwortlich. Etwaige
erforderliche Genehmigungen und Versicherungen hat der Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses und auf eigene Kosten zu beschaffen.
(4) Der Mieter hat die Räumlichkeiten und angrenzende Außenanlagen in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu verlassen. Die Reinigung hat
spätestens am Folgetag bis 12.00 Uhr zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen erfolgt durch den Mieter.
(5) Dem Mieter überlassene Schlüssel sind an den Beauftragten der Stadt Naumburg zum vereinbarten Abnahmetermin unaufgefordert zurückzugeben.
(6) Neben der Pflicht, die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz einzuhalten, verpflichtet sich der Mieter, unnötigen Lärm zu vermeiden und auf
die angrenzenden Anwohner Rücksicht zu nehmen.
§5 Haftungsausschluss
Für Unfälle oder Schäden, die dem Mieter oder Dritten aus Anlass oder im Rahmend der Benutzung der Grillanlage Altenstädt entstehen, haftet die
Stadt Naumburg nicht.
§6 Hausrecht
(l) Durch den Abschluss des Mietvertrages wird das Hausrecht der Stadt Naumburg und deren Beauftragten als Eigentümerin nicht eingeschränkt.
(2) Das jederzeitige Zutrittsrecht eines Beauftragten der Stadt Naumburg muss vom Mieter gewährleistet werden.
§7 Benutzungsentgelt/Kaution
(l) Die Benutzungsentgelte betragen für Einheimische Mieter:
Benutzungsentgelt Grillhütte und Toiletten: pro Tag 40,-€ Benutzungsentgelt Außenanlage und Toiletten: pro Tag 20,-€
Benutzungsentgelt nur für Toiletten pro Tag: pro Tag 10,-€
(2) Die Benutzungsentgelt betragen für Auswärtige Mieter:
Benutzungsentgelt Grillhütte und Toiletten: pro Tag 60,-€ Benutzungsentgelt Außenanlage und Toiletten: pro Tag 30,-€
Benutzungsentgelt nur für Toiletten pro Tag: pro Tag 15,-€
(3) Für gewerbliche Veranstaltungen und Feierlichkeiten erhöhen sich die Benutzungsentgelte nach Abs. I und Abs. 2 um 50 %.
(4) Hinzu kommt die Kosten
- für den angefallenen Stromverbrauch (0 ,25 € / kWh)
- sowie die Kosten für den Wasserverbrauch und die Abwasserentsorgung (2 5,00€/m3)
(5) Der angegebene Mietpreis gilt jeweils für einen Tag (Benutzung von 12.00 Uhr des Miettages bis 12.00Uhr des Folgetages).
(6) Der Mieter hat vor Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von 100,- € zu hinterlegen.
§8 Zahlungspflichtiger
ist der Mieter. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§9 Fälligkeit
Das Benutzungsentgelt ist spätestens eine Wochen nach Ende des Mietverhältnisses fällig. Die Stadt Naumburg und deren Beauftragte sind berechtigt,
Vorausleistungen zu verlangen.
§10 Inkrafttreten, Weitere Regelungen
(l) Diese Benutzungs- und Mietregelung tritt rückwirkend zum 01. März 2008 in Kraft.
(2) Der Magistrat der Stadt Naumburg kann eine Bürgerin / einen Bürger der Stadt Naumburg mit Wohnsitz im Stadtteil Altenstädt als ehrenamtliche
Betreuerin / ehrenamtlichen Betreuer der Grillanlage bestellen.
(3) Der Magistrat kann in begründeten Einzelfällen (z.B. Großveranstaltungen) von dieser Benutzungs-und Mietregelung abweichen.
Der Magistrat der Stadt Naumburg
Naumburg, den0 8.04.2008
Stefan Hable
Bürgermeister
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